Übersicht
- Arztvorbehalt
- Die optische Strahlung
- EMF Definition
- Elektromagnetische Felder
- Finden die Schulungen für den Fachkundenachweis als E-Learning statt?
- Folgende Geräte/ Technologien fallen unter die NiSV
- Geräteanmeldung
- Geräteeinweisung beim Hersteller
- Intensive Lichtquellen
- Laser
- Laserschutzbeauftragter
- Müssen Mitarbeiter/innen die NiSV Fachkundezertifikate auch erwerben?
- Nachweispflicht
- Nichtionisierende Strahlung
- NiSV
- NiSV Betreiberpflicht
- NiSV Fachkunde
- NiSV Fachkundemodule
- NiSV Fachkundezertifikat
- NiSV Fristverlängerung
- Personenzertifizierungsstelle
- Sind die NiSV Fachkundezertifikate übertragbar?
- Ultraschall
- Was darf man als Kosmetiker/-in nicht?
- Was versteht man unter medizinischer Kosmetik?
- Welche Regelungen gelten künftig für Kombinationsgeräte?
- Selektive-Photolyse
- Nebenwirkungen durch zu geringe Energie und Wärme im Haarfollikel
- Was ist ionisierende Strahlung?
- Beispiele für nichtionisierende Strahlung, wie wird sie unterteilt?
Mögliche Nebenwirkungen
Physikalische Effekte der Optischen Strahlung im Gewebe
- Welche Laser zur Haarentfernung gibt es?
- MDR Medical Device Regulation
Laserschutzbeauftragte
- Effekt IPL Hautverjüngung


NiSV

Die NiSV ist die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierter Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ und ist am 31.12.2020 in Kraft getreten.


NiSV Fachkunde

Bestimmte Geräte und Anwendungen fallen ab dem 31.12.2020 unter die NISV und ab dem 31.12.2022 müssen Sie die Fachkunde bei den Behörden nachweisen können.

Es gibt vier Fachkundekategorien: Laser/ intensive Lichtquellen; EMF in der Kosmetik; EMF zur Stimulation; Ultraschall. Eine Fachkunde setzt sich aus zwei Modulen zusammen: das Grundlagenmodul „Haut“ plus das Fachkundemodul der jeweiligen Technologie.


Folgende Geräte/ Technologien fallen unter die NiSV:

Ultraschallgeräte

Lasergeräte

IPL Geräte

Hochfrequenzgeräte

Niederfrequenzgeräte

Gleichstromgeräte

Magnetfeldgeräte


NiSV Fachkundemodule

Zum einen gibt es einmal das Grundlagenmodul „Die Haut und ihre Anhangsgebilde“, das unter bestimmten Voraussetzungen aber auch wegfallen kann.

Zum anderen muss noch ein zweites Modul absolviert werden, welches von der jeweiligen Technologie ihres verwendeten Gerätes abhängig ist. Man unterscheidet hier zwischen „Optische Strahlung“, „EMF in der Kosmetik“, „EMF zur Stimulation“ und „Ultraschall“.


Personenzertifizierungsstelle

Die Personenzertifizierungsstellen müssen die Schulen/ Akademien zertifizieren (überprüfen und zulassen).

Die Personenzertifizierungsstellen müssen jedoch vorher durch die DAkkS akkreditiert werden, bevor Sie die Schulen zertifizieren dürfen.

Damit Sie ihr Fachkundezertifikat bekommen, sollten Sie die Fachkundeschulung bei einer zertifizierten Akademie absolvieren.


NiSV Fachkundezertifikat

Ein Fachkundezertifikat dient dem vereinfachten Nachweis der Fachkunde, der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen ist.


Sind die NiSV Fachkundezertifikate übertragbar?

Nein, leider sind die Zertifikate nicht übertragbar. Alle Mitarbeiter, die mit den Geräten arbeiten benötigen die NiSV Fachkundezertifikate.


Müssen Mitarbeiter/innen die NiSV Fachkundezertifikate auch erwerben?

Alle Mitarbeiter/-innen, die mit den Geräten arbeiten, die unter die NiSV fallen, brauchen die jeweiligen Fachkundezertifikate.


Finden die Schulungen für den Fachkundenachweis als E-Learning statt?

Wir bieten eine Kombination aus E-Learning und Präsenzunterricht an und halten uns dabei an die gesetzlichen Richtlinien der NiSV.

Damit versuchen wir auch berufstätigen Teilnehmenden entgegenzukommen und Sie mit unserem professionellem und intensivem E-Learning Programm optimal vorzubereiten.

Die Präsenztage vor Ort benötigen Sie für die praktischen Übungen, die zum Teil auch unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden.

Sie können die Schulungen auch nur vor Ort besuchen, das heißt die gesamte Schulungsdauer findet im Präsenzunterricht vor Ort statt.


Laserschutzbeauftragter

Ein Laserschutzbeauftragter ist eine reine Arbeitsschutzmaßnahme.

Wenn Sie Mitarbeiter haben, die mit einem Laser arbeiten, dann brauchen Sie einen Laserschutzbeauftragten, aber wenn Sie allein in Ihrem Studio arbeiten, dann brauchen Sie keinen.

Sie können diese Qualifikation durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erwerben.


Geräteeinweisung beim Hersteller

Die Geräteeinweisung beim Hersteller ersetzt keine NiSV Fachkunde!

Sie müssen dennoch das Fachkundezertifikat erwerben, wenn Sie mit Geräten arbeiten, die unter die NiSV fallen.


Nachweispflicht

Wir wissen vom zuständigen Ministerium, nachdem das Aussetzen des Vollzuges der NiSV Fachkunde nicht angenommen worden ist, dass gerade eine neue Lösung erarbeitet wird, die für Sie rechtlich noch sicherer sein soll. Sie haben also bis zum 31.12.2022 Zeit die Fachkunde zu erwerben.


Geräteanmeldung

Wenn Sie ab dem 31.12.2020 ein Gerät kaufen, dass unter die NiSV fällt, dann müssen Sie es 2 Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anmelden.


NiSV Betreiberpflicht

Geräteanmeldung

Siehe oben unter Geräteanmeldung.
Vollzug der NiSV (zuständige Behörden):

  • Baden-Würtemberg

    • (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)
      Zuständige Vollzugsbehörde
      In den Landkreisen das jeweilige Landratsamt.
      In den Stadtkreisen die jeweilige Gemeinde.
      Zuständige oberste Landesbehörde
      Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
      Baden-Württemberg
      Hauptstätter Straße 67
      70178 Stuttgart
      Funktionspostfach des Ministeriums: poststelle@um.bwl.de


      Bayern

      Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern
      Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Oberbayern
      Bemerkung: mit gewerbeärztlichem Dienst
      Leitung: Herr Dipl.-Ing. (FH) Friedrich Wink
      Stellvertretende Leitung: Herr Dipl.-Ing. Raimund Fußeder
      Regierung von Oberbayern
      Gewerbeaufsichtsamt
      Heßstraße 130
      80797 München
      Tel.: 0 89 / 21 76 - 1
      Fax: 0 89 / 21 76 - 31 02
      Internet: www.gaa-m.bayern.de
      E-Mail: vzgaa@reg-ob.bayern.de

      Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern
      Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Niederbayern
      Bemerkung: gewerbeärztlicher Dienst in Regensburg
      Leitung: Herr Dipl.-Ing. Ulrich Gampl
      Stellvertretende Leitung: Herr Dipl.-Ing. Hans Jürgen Damaschke
      Regierung von Niederbayern
      Gewerbeaufsichtsamt
      Gestütstraße 10
      84028 Landshut
      Tel.: 08 71 / 8 08 - 01
      Fax: 08 71 / 8 08 - 17 99
      Internet: www.regierung.niederbayern.bayern.de/aufgabenbereiche/gaa/index.php
      Email: poststelle@reg-nb.bayern.de

      Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz
      Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Oberpfalz
      Bemerkung: mit gewerbeärztlichem Dienst
      Leitung: Herr Dipl.-Ing. Heinrich Hilmer
      Stellvertretende Leitung: Herr Dipl.-Ing. Florian Schmid
      Regierung der Oberpfalz
      Gewerbeaufsichtsamt
      Ägidienplatz 1
      93047 Regensburg
      Tel.: 0941 / 5680-0
      Fax: 0941 / 5680-1799
      Internet: www.regierung.oberpfalz.bayern.de/aufgaben/1842/index.html
      E-Mail: gewerbeaufsichtsamt@reg-opf.bayern.de

      Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken
      Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Oberfranken
      Bemerkung: mit gewerbeärztlichem Dienst
      Leitung: Herr Dipl.-Chem. Günter Tschech
      Stellvertretende Leitung: Frau Dr. med. Marion Huke
      Regierung von Oberfranken
      Gewerbeaufsichtsamt
      Oberer Bürglaß 34-36
      96450 Coburg
      Tel.: 0921 / 604 – 0
      Fax: 0921 / 604 – 2202
      Internet: www.regierung.oberfranken.bayern.de/gewerbeaufsichtsamt
      E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

      Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Mittelfranken
      Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Mittelfranken
      Bemerkung: mit gewerbeärztlichem Dienst
      Leitung: Herr Dipl.-Ing. Andreas Neubig.
      Stellvertretende Leitung: Herr Dipl.-Ing. Frank Bachmann
      Regierung von Mittelfranken
      Gewerbeaufsichtsamt
      Roonstraße 20
      90429 Nürnberg
      Tel.: 09 11 / 9 28 - 0
      Fax: 09 11 / 9 28 - 29 99
      Internet: www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufgaben/1841/index.html
      E-Mail: gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.de

      Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken
      Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Unterfranken
      Bemerkung: mit gewerbeärztlichem Dienst
      Leitung: Herr Dipl.-Chem. Dr. Günther Gaag
      Stellvertretende Leitung: Herr Dipl.-Ing. Rudolf Lemmich
      Regierung von Unterfranken
      Gewerbeaufsichtsamt
      Georg-Eydel-Str. 13
      97082 Würzburg
      Tel.: 09 31 / 3 80 - 00
      Fax: 09 31 / 3 80 - 18 03
      Internet: www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/69076/index.html
      E-Mail: gaa@reg-ufr.bayern.de

      Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Schwaben
      Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Schwaben
      Bemerkung: mit gewerbeärztlichem Dienst
      Leitung: Herr Dipl.-Ing. Hans-Georg Niedermeyer
      Stellvertretende Leitung: Herr Dipl.-Chem. Dr. Gerald Böhrer
      Regierung von Schwaben
      Gewerbeaufsichtsamt
      Morellstr. 30d
      86159 Augsburg
      Tel.: 08 21 / 3 27 - 01
      Fax: 08 21 / 3 27 - 27 00
      Internet: www.regierung.schwaben.bayern.de/Aufgaben/GAA/Gewerbeaufsichtsamt.php?PFAD=/index.php:/index2.php
      E-Mail: gaa@reg-schw.bayern.de

      Oberste Landesbehörde
      Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
      Rosenkavalierplatz 2,
      81925 München
      Telefon 49 (0)89 9214 - 00
      Fax 49 (0)89 9214-2266
      Anregungen zur Internetseite der Bayerischen Gewerbeaufsicht richten Sie bitte an das
      "Referat 31- Verbraucherschutz-Grundsätze" im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
      E-Mail: GrundsaetzeVerbraucherschutz@stmuv.bayern.de
      Ihre Mitteilungen und Anfragen richten Sie bitte an die Servicestelle Bayern – die Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung:
      E-Mail: direkt@bayern.de


      Berlin

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)
      Zuständige Vollzugsbehörde
      Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi)
      Turmstraße 21
      10559 Berlin
      nisv@lagetsi.berlin.de

      Zuständige oberste Landesbehörde

      Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
      Abteilung Arbeit und Berufliche Bildung, Referat II E, Arbeitsschutz und technische Sicherheit
      Oranienstraße 106
      10969 Berlin


      Brandenburg

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)
      Zuständige Vollzugsbehörde
      Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
      Horstweg 57
      14478 Potsdam
      Telefon: 0331 8683 - 0
      Telefax: 0331 864335
      Fax an E-Mail: 0331 27548 - 1800
      E-Mail: lavg.office@lavg.brandenburg.de

      Zuständige oberste Landesbehörde

      Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)
      Referat 15 – Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; Produktsicherheit
      Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
      14467 Potsdam
      Funktionspostfach des Ministeriums: poststelle@msgiv.brandenburg.de


      Bremen

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)
      Zuständige Vollzugsbehörde
      Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
      Horstweg 57
      14478 Potsdam
      Telefon: 0331 8683 - 0
      Telefax: 0331 864335
      Fax an E-Mail: 0331 27548 - 1800
      E-Mail: lavg.office@lavg.brandenburg.de

      Zuständige oberste Landesbehörde

      Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)
      Referat 15 – Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; Produktsicherheit
      Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
      14467 Potsdam
      Funktionspostfach des Ministeriums: poststelle@msgiv.brandenburg.de


      Hamburg

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)
      Zuständige Vollzugsbehörde
      Zuständigkeit noch nicht geklärt.

      Zuständige oberste Landesbehörde

      Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
      Fachreferat Gesundheit und Umwelt
      Postfach 30 28 22
      20310 Hamburg
      Funktionspostfach der Behörde: nichtionisierendestrahlung@justiz.hamburg.de
      Anmerkungen
      Vollzugsbehörde noch nicht abschließend geklärt.


      Hessen

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)
      Zuständige Vollzugsbehörde
      Regierungspräsidien:
      Regierungspräsidium Gießen:
      Funktionspostfach: afasgi.poststelle@rpgi.hessen.de
      Landgraf-Philipp-Platz 1-7
      35390 Gießen

      Regierungspräsidium Kassel:

      Funktionspostfach: furpksarbeitsschutz@rpks.hessen.de
      Am Alten Stadtschloss 1
      34117 Kassel
      Regierungspräsidium Darmstadt mit den Standorten:

      Wiesbaden:

      Funktionspostfach: arbeitsschutz-wiesbaden@rpda.hessen.de
      Simone-Veil-Straße 5
      65197 Wiesbaden

      Frankfurt am Main:

      Funktionspostfach: arbeitsschutz-frankfurt@rpda.hessen.de
      Gutleutstraße 114
      60327 Frankfurt am Main

      Darmstadt:

      Funktionspostfach: arbeitsschutz-darmstadt@rpda.hessen.de
      Wilhelminenstraße 1-3
      64283 Darmstadt

      Zuständige oberste Landesbehörde

      Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
      Referat III 2
      Sonnenberger Straße 2/2a
      65193 Wiesbaden
      Funktionspostfach des Ministeriums: NiSG@hsm.hessen.de


      Mecklenburg-Vorpommern

      Die Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (NiSGZustLVO MV) unterscheidet zwischen Anwendern in Gesundheitseinrichtungen und außerhalb von Gesundheitseinrichtungen.
      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV) richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde für Gesundheitseinrichtungen:

      Landesamt für Gesundheit und Soziales
      E-Mail: Michael.sieg@lagus.mv-regierung.de
      Ansprechpartner: Herr Dr. Sieg
      Telefon: (0381) 331-59185

      Zuständige Vollzugsbehörden außerhalb von Gesundheitseinrichtungen:

      Örtliche Gesundheitsämter:
      Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Schwerin
      E-Mail: gesundheitsamt@schwerin.de
      Ansprechpartnerin: Frau Schulrath
      Telefon: (0385) 545-2868

      Gesundheitsamt des Landkreises Ludwigslust-Parchim

      E-Mail: FD53@kreis-lup.de
      Ansprechpartnerin: Frau Teske
      Telefon: (03871) 722-5308

      Gesundheitsamt des Landkreises Nordwestmecklenburg

      E-Mail: ga@nordwestmecklenburg.de

      Gesundheitsamt der Stadt Rostock
      E-Mail: kerstin.neuber@rostock.de
      Ansprechpartnerin: Frau Dr. Neuber
      Telefon: (0381) 381-5378

      Gesundheitsamt des Landkreises Rostock
      E-Mail: claudia.jonas@lkros.de
      Ansprechpartnerin: Frau Jonas

      Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
      E-Mail: gesundheitsamt@lk-seenplatte.de
      Ansprechpartnerin: Frau Lange
      Telefon: (0395) 57087-2312

      Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald
      E-Mail: gesundheitsamt@kreis-vg.de

      Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Rügen
      E-Mail: FD33@lk-vr.de
      Ansprechpartner: Herr Heusler
      Telefon: (3831) 357-2300

      Zuständige oberste Landesbehörde

      Ministerium für Wirtschaft. Arbeit und Gesundheit (des Landes Mecklenburg-Vorpommern)
      Referat Arbeitsschutz und Referat Öffentliches Gesundheitswesen, Infektionsschutz und Rettungsdienst
      Johannes-Stelling-Straße 14 19053 Schwerin
      Funktionspostfach des Ministeriums: AG-NiSG@wm.mv-regierung.de


      Niedersachsen

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde

      Landkreise und kreisfreie Städte

      Zuständige oberste Landesbehörde

      Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
      Referat 401 – Öffentlicher Gesundheitsdienst, übertragbare Krankheiten, Umwelthygiene, medizinischer Zivil- und Katastrophenschutz
      Hannah-Arendt-Platz 2
      30159 Hannover
      Funktionspostfach des Ministeriums: poststelle@ms.niedersachsen.de


      Nordrhein-Westfalen

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde

      Bezirksregierung Arnsberg
      Seibertzstraße 1
      59821 Arnsberg
      poststelle@bezreg-arnsberg.nrw.de

      Bezirksregierung Detmold
      Leopoldstraße 15
      32756 Detmold
      poststelle@brdt.nrw.de

      Bezirksregierung Düsseldorf
      Am Bonneshof 35
      40474 Düsseldorf
      poststelle@brd.nrw.de

      Bezirksregierung Köln
      Zeughausstraße 2-10
      50667 Köln
      poststelle@bezreg-koeln.nrw.de

      Bezirksregierung Münster
      Domplatz 1-3
      48143 Münster
      poststelle@bezreg-muenster.nrw.de

      Zuständige oberste Landesbehörde
      Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
      Referat IV B 5, Pharmazie, Medizinprodukte
      Fürstenwall 25
      40219 Düsseldorf
      Funktionspostfach des Ministeriums: poststelle@mags.nrw.de


      Rheinland-Pfalz

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde
      Struktur- und Genehmigungsdirektionen

      Zuständige oberste Landesbehörde
      Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
      Rheinland-Pfalz
      Referat 1062, Physikalische Einwirkungen in der Umwelt: vz106@mueef.rlp.de
      Kaiser-Friedrich-Straße 1
      55116 Mainz
      Funktionspostfach des Ministeriums: poststelle@mueef.rlp.de


      Saarland

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde
      Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
      Don-Bosco-Straße 1
      66119 Saarbrücken
      lua@lua.saarland.de

      Zuständige oberste Landesbehörde
      Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes
      Referat C/4
      Keplerstraße 8
      66117 Saarbrücken
      Funktionspostfach des Ministeriums: info@umwelt.saarland.de


      Sachsen

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde
      Zuständigkeit noch nicht geklärt.
      Zuständige oberste Landesbehörde
      Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
      Referat 25, Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt
      Wilhelm-Buck-Straße 2
      01097 Dresden
      Funktionspostfach des Ministeriums: NiSV-Sachsen@smwa.sachsen.de
      Anmerkungen
      Für das Land Sachsen ist die Zuweisung der Zuständigkeiten noch nicht abschließend geklärt.


      Sachsen-Anhalt

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde
      Zuständigkeit noch nicht geklärt.
      Zuständige oberste Landesbehörde
      Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
      Referat 32 – Technischer und stoffbezogener Arbeitsschutz: arbeitsschutz@ms.sachsen-anhalt.de
      Turmschanzenstraße 25
      39114 Magdeburg
      Funktionspostfach des Ministeriums: poststelle@ms.sachsen-anhalt.de
      Anmerkungen
      Aufgrund der derzeitigen Pandemie bestand noch keine Möglichkeit die Zuständigkeiten der jeweiligen Behörden für das Land Sachsen-Anhalt zu regeln.


      Schleswig-Holstein

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde
      Landesamt für Soziale Dienste (LAsD)
      Dezernat 33 – Medizinprodukteüberwachung
      Steinmetzstraße 1-11
      24534 Neumünster
      Funktionspostfächer des Landesamtes für Soziale Dienste:
      E-Mail: nisvanzeige@lasd.landsh.de
      DE-Mail: post.nms@lasd.landsh.de-mail.de

      Zuständige oberste Landesbehörde
      Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
      Stabsbereich VIII KSt
      Adolf-Westphal-Straße 4
      24143 Kiel
      Funktionspostfach des Ministeriums: poststelle@sozmi.landsh.de
      Anmerkungen
      Für das Land Schleswig-Holstein ist die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde für die NiSV noch nicht abschließend geklärt. Die Angaben sind daher vorläufig.


      Thüringen

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde
      Zuständigkeit noch nicht geklärt.

      Zuständige oberste Landesbehörde
      Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
      Referat 54, Arbeitsschutz
      Werner-Seelenbinder-Straße 6
      99096 Erfurt
      Themenbezogenes Funktionspostfach: arbeitsschutz-th@tmasgff.thueringen.de
      Anmerkungen
      Für das Land Thüringen ist die Zuständigkeit für die NiSV noch nicht abschließend geklärt.
      Aller Voraussicht nach wird aber das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz die zuständige Vollzugsbehörde sein.

      Quelle: www.bmu.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/strahlenschutz/nichtionisierende-strahlung/kosmetische-anwendung-nichtionisierender-strahlung/vollzug-der-nisv/

  • Dokumentation nach NiSV
    Sie müssen sicherstellen, dass Sie jede durchgeführte Anwendung und die durchgeführte Beratung und Aufklärung dokumentieren. Nach der letzten Nutzung der Anlage müssen Sie die Dokumentation drei Jahre aufbewahren.

  • Gerätebuch
    Im Gerätebuch wird beispielsweise die Inspektion und Wartung, die Art der Bedienungsfehler und Funktionsstörungen dokumentiert und belegt, dass die ordnungsgemäße Installation der Anlage am Betriebsort (z.B. Ihr Kosmetikstudio) geprüft worden ist.

Nichtionisierende Strahlung

Unter nichtionisierender Strahlung fallen beispielweise Laser, intensive Lichtquellen, Anwendungen mit Hoch- und Niederfrequenz sowie mit Magnetfeldern.

Ultraschallanwendungen fallen auch unter die NiSV, obwohl Sie keine Strahlungen aussenden.


Welche Regelungen gelten künftig für Kombinationsgeräte?

Geräte, die mehrere Techniken kombinieren, zum Beispiel IPL mit Hochfrequenz oder Ultraschall, dürfen gewerblich zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nur noch von Personen angewendet werden, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde für alle angewendeten Methoden verfügen. Entsprechende Kombinationsanwendungen werden zum Beispiel zur Faltenglättung eingesetzt und zur Verbesserung des Hauterscheinungsbildes durch oberflächliches chemisches Peeling oder zur Photoepilation, das heißt zur möglichst dauerhaften Haarentfernung.


Laser

Laser werden im kosmetischen Bereich vor allem zur dauerhaften Haarentfernung oder beispielsweise „Hautverjüngung“ eingesetzt.

Bestimmte Anwendungen mittels Laser, wie beispielsweise die Entfernung von Tattoos und Permanent-Make-Up, dürfen ab dem 31.12.2020 nur noch von approbierten Ärzten durchgeführt werden.


Intensive Lichtquellen

IPL-Geräte sind intensive Lichtquellen, die z.B. dauerhaften Haarentfernung und „Hautverjüngung“ eingesetzt werden.


Ultraschall

Als Ultraschall bezeichnet man mechanische Schwingungen, die oberhalb des menschlichen Hörfrequenzbereichs liegen. Ultraschall wird vor allem an der Haut z.B. zur Mikromassage, Sonophorese, Körperformung und „Hautverjüngung“ eingesetzt.

Wer darf das sogenannte "Ultraschall-Babykino" künftig noch anbieten?

Der umgangssprachliche Begriff "Ultraschall-Babykino" meint den nichtmedizinischen Einsatz von Ultraschallgeräten zur Anfertigung von medizinisch nicht erforderlichen Bildern und Filmen des ungeborenen Kindes im Mutterleib. Eine solche Anwendung von bildgebendem Ultraschall zu nichtmedizinischen Zwecken am Fötus ist ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr zulässig.

Die Notwendigkeit von Ultraschalluntersuchungen für die Schwangerschaftsvorsorge wird mit dem Verbot des "Ultraschall-Babykinos" keineswegs infrage gestellt. Diese Untersuchungen sind ein wichtiges diagnostisches Instrument im Rahmen der Gesundheitsvorsorge für Mutter und Kind. Dies gilt auch für darüberhinausgehende Untersuchungen, die durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin aus medizinischer Sicht für notwendig erachtet werden.


EMF Definition

Elektrische und magnetische Felder beschreiben die räumliche Verteilung einer Kraftwirkung, die auf elektrische Ladungen und Ströme ausgeübt werden kann.

Elektromagnetische Felder können künstlich erzeugt werden, kommen aber auch natürlich in der Umwelt vor z.B. Erdmagnetfeld, Wärmestrahlung, Licht.


Arztvorbehalt

Seit dem Inkrafttreten der NiSV unterliegen tiefenwirksame ästhetische Verfahren einem gesetzlichen Arztvorbehalt. Hierzu zählen die laserbasierte Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up, die thermische Lipolyse (Fettgewebereduktion) mittels Ultraschall, Hochfrequenz oder optischer Strahlung sowie die gezielte Verödung von Gefäßveränderungen und nicht-medizinische MRT-Anwendungen. Der Gesetzgeber schließt hierbei das klassische ärztliche Delegationsrecht jedoch nicht aus. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Delegation ist eine permanente, höchstpersönliche Anwesenheit des Arztes während der Behandlung nicht zwingend erforderlich. Dennoch verbleibt die Letztverantwortung und Überwachungspflicht beim delegierenden Mediziner. Um die Patientensicherheit zu gewährleisten, muss garantiert sein, dass der verantwortliche Arzt bei unvorhergesehenen Reaktionen oder Komplikationen unverzüglich und sehr zeitnah physisch hinzugezogen werden kann. Dies erfordert eine strikte räumliche Nähe, weshalb delegierte Behandlungen regelhaft innerhalb ärztlicher Räumlichkeiten oder in direkt angebundenen, medizinisch überwachten Strukturen stattfinden müssen.


Elektromagnetische Felder

Wenn Strom fließt, erzeugen elektrische Geräte und Leitungen zwei Arten von Feldern: elektrische und magnetische Felder.

Was ist ein elektrisches Feld?

1. ein elektrisches Feld entsteht, sobald an einem Gerät oder einer Stromleitung eine Spannung anliegt. Spannung ist die Voraussetzung dafür, dass elektrischer Strom fließen kann, wenn ein Gerät eingeschaltet wird.

Was ist ein magnetisches Feld?

2. ein magnetisches Feld entsteht, wenn zusätzlich Strom fließt. Daher sind elektrische Geräte und Leitungen, in denen Strom fließt, von elektrischen und magnetischen Feldern umgeben.

Worin besteht der Unterschied zwischen optischer Strahlung und elektromagnetischen Feldern?


Die optische Strahlung

…setzt eine Lichtquelle voraus, die eine bestimmte optische Wellenlänge oder ein Wellenlängenspektrum aussendet.

Elektromagnetische Felder

…setzen einen Stromfluss voraus und umgeben Geräte und Leitungen.

Quelle: bmu.de


Was darf man als Kosmetiker/-in nicht?

Das deutsche Heilpraktikergesetz regelt unmissverständlich das Monopol zur Ausübung der Heilkunde und definiert damit die rechtlichen Grenzen für das gewerbliche Kosmetikgewerbe. Unter die erlaubnispflichtige Heilkunde fallen sämtliche diagnostischen und therapeutischen Interventionen, die darauf abzielen, Krankheiten, Leiden oder pathologische Körperschäden beim Menschen zu heilen oder zu lindern. Die Durchführung solcher medizinisch induzierten Behandlungen setzt zwingend eine Approbation als Arzt oder eine behördliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktiker) voraus. Für Kosmetikerinnen und Kosmetiker ohne diese spezifischen Qualifikationen ist die therapeutische Behandlung von Hauterkrankungen (wie z. B. entzündlicher Akne, Rosacea oder krankhaften Gefäßveränderungen) gesetzlich untersagt. Das Tätigkeitsfeld im Kosmetikstudio beschränkt sich rechtlich konsequent auf rein pflegende, präventive und dekorative Maßnahmen am gesunden Gewebe.


Was versteht man unter medizinischer Kosmetik?

Die moderne medizinische Kosmetik – im Fachjargon auch als apparative Kosmetik oder Medical Beauty bezeichnet – konzentriert sich auf die evidenzbasierte Behandlung, Regeneration und kosmetische Optimierung problematischer Hautzustände. Zur Erreichung tiefenwirksamer zellulärer Effekte bedient sich dieses Fachgebiet fortschrittlichster Therapietechnologien. Das physikalische Anwendungsspektrum umfasst hochenergetische Lasersysteme, intensiv gepulste Lichtquellen (IPL SHR) sowie ultraschallbasierte Verfahren. Flankiert werden diese Methoden durch den gezielten Einsatz elektromagnetischer Felder im Hoch- und Niederfrequenzbereich zur nicht-invasiven Gewebestraffung. Abgerundet wird das Behandlungskonzept durch etablierte mechanische und chemische Peelingverfahren, wie die kontrollierte Mikrodermabrasion, um die Epidermis optimal zu konditionieren und regenerative Prozesse in der Dermis zu induzieren.


NiSV Fristverlängerung

Zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs und aufgrund des damaligen Mangels an zertifizierten Prüfstellen informierte das zuständige Bundesministerium am 4. Juni 2021 über eine weitreichende Fristverlängerung. Die ursprünglich für Ende 2021 angesetzte Pflicht zur Vorlage der Fachkundezertifikate wurde gesetzlich um genau ein Jahr verlängert. Anwender und Studiobetreiber erhielten dadurch einen erweiterten Spielraum bis zum 31. Dezember 2022, um die erforderlichen Fachkundeschulungen erfolgreich zu absolvieren. Mit dem Verstreichen dieses Stichtags ging die Übergangsphase endgültig in den vollumfänglichen, behördlichen Vollzug über.

Selektive Photolyse:

Die selektive Photothermolyse beschreibt die thermische Denaturierung einer spezifischen histologischen Zielstruktur durch die Applikation von optischer Strahlung, ohne dabei das angrenzende, gesunde Gewebe dauerhaft zu schädigen. Angewandt auf das Verfahren der dauerhaften Haarentfernung (DHE) fungiert das im Haarfollikel konzentrierte Eumelanin als primäres Zielchromophor. Die emittierten Lichtwellen durchdringen das epidermale Gewebe und werden selektiv vom Melanin absorbiert. Durch diese selektive Absorption kommt es zu einer instantanen thermischen Konversion: Die Lichtenergie wandelt sich in Hitze um, die über die Haarmatrix direkt in die Tiefe geleitet wird. Erreicht diese Temperatur den kritischen Koagulationspunkt, wird die Haarpapille samt den Keimzellen irreversibel zerstört, was das zukünftige Haarwachstum unterbindet.

Nebenwirkungen durch zu geringe Energie und Wärme im Haarfollikel

Eine unzureichende thermische Energiedichte während einer Photoepilations-Sitzung birgt das Risiko einer paradoxen Gewebestimulation. Bleibt die Hitzeentwicklung unterhalb der thermischen Zerstörungsschwelle, kann eine Transformation von feinen Vellushaaren zu voll ausgereiften, pigmentierten Terminalhaaren induziert werden. Dieser Prozess ist eng mit dem Phänomen der paradoxen Hypertrichose assoziiert, bei der – induziert durch subtherapeutische Energielevel oder Streustrahlung an den Behandlungsrändern – ein verstärktes Follikelwachstum evoziert wird. Davon abzugrenzen ist die reine thermisch induzierte Mitosehemmung. Hierbei führt die Erwärmung der Matrixzellen des Follikels lediglich zu einer transienten Blockade der Zellteilung in der Anagenphase. Da die vitalen Strukturen, namentlich der Bulbus und die dermale Papille, keine irreversible Proteinkoagulation erfahren, setzt nach einer Latenzzeit von etwa 6 bis 12 Monaten der reguläre Haarzyklus wieder ein, was sich in einem vollständigen Nachwachsen der Haare äußert.

Was ist ionisierende Strahlung?

Unter ionisierender Strahlung versteht man hochenergetische Teilchen- oder elektromagnetische Wellenstrahlung, deren Quantenenergie ausreicht, um Elektronen aus den Bindungsorbitalen von Atomen und Molekülen herauszulösen. Dieser primäre physikalische Effekt der Ionisation induziert tiefgreifende biochemische Veränderungen im biologischen Gewebe. Auf zellulärer Ebene führt die Strahlung entweder durch direkte Treffer an der DNA-Doppelhelix oder indirekt über die Radiolyse des Zellwassers (Bildung freier Radikale) zu strukturellen Brüchen im Erbgut. Die Folgen reichen von mutagenen Transformationen bis hin zur Apoptose (Zelltod). Klassische Repräsentanten dieser hochenergetischen Strahlungsarten sind die künstlich erzeugte Röntgenstrahlung sowie die natürlich vorkommende kosmische Höhenstrahlung und die hocheffiziente Gammastrahlung radioaktiver Nuklide.

Beispiele für nichtionisierende Strahlung, wie wird sie unterteilt?

Nichtionisierende Strahlung zeichnet sich dadurch aus, dass ihre Photonenenergie unzureichend ist, um Elektronen aus Atomhüllen herauszulösen. Die Einteilung dieser Strahlungsformen erfolgt anhand ihrer physikalischen Eigenschaften in optische Strahlung und elektromagnetische Felder (EMF). Die optische Strahlung umfasst das Spektrum des sichtbaren Lichts sowie angrenzende UV- und Infrarotbereiche, deren kohärente und inkohärente Quellen (Laser und IPL) in der Ästhetik zur selektiven Photothermolyse genutzt werden. Davon abzugrenzen sind die elektromagnetischen Felder, welche frequenzabhängig in drei funktionelle Klassen unterteilt werden. Statische EMF weisen keine Frequenzänderung auf (0 Hz) und finden vor allem in permanentmagnetischen Anwendungen Relevanz. Niederfrequente EMF im Spektrum von 1 Hz bis 100 kHz wechselwirken primär über die Reizung von erregbarem Gewebe, wie neuromuskulären Strukturen. Hochfrequente EMF, die den Bereich von 100 kHz bis hin zu 300 GHz abdecken, induzieren hingegen molekulare Rotationen (Dipol-Schwingungen) im Gewebewasser, was zu einer rein thermischen Energiekonversion führt, die in der apparativen Kosmetik zur gezielten Gewebestraffung eingesetzt wird.

- Optische Strahlung (Lichtenergie)

- EMF (elektrische Energie)

         • Statische EMF (0Hz)
         • Niederfrequente EMF (1-100kHz)
         • Hochfrequente EMF (100kHz-    300GHz)

Wie wird die Optische Strahlung unterteilt?

- UV-Strahlung (Ultraviolett) 100nm-380nm

- VIS Sichtbares Spektrum des Lichtes 380-780nm

- Infrarotstrahlung   IR-Strahlung   780nm-1mm

Welche Wellenlängen werden klassischer Weise bei der DHE angewendet?

VIS und IR A (780nm-1400nm)

- 755nm-1064nm für DHE

Mögliche Nebenwirkungen:

-Verbrennungen

-Rötungen

-Entzündungen

-Follikulitis

-Schmerzen

-paradoxe Hypertrichose

-Hypopigmentierungen

-Hyperpigmentierungen

-perifollikuläre Ödeme

Wie hängt der Hauttyp nach Fitzpatrick mit der Energieeinstellung bei der DHE zusammen?

Thermodynamische Gewebewechselwirkung: Fitzpatrick-Skala vs. Energiedichte

Bei der Applikation optischer Strahlung zur dauerhaften Haarentfernung bildet das Melanin der Epidermis eine kompetitive Absorptionsbarriere. Bei niedrigen Fitzpatrick-Hauttypen (I bis III) ist die epidermale Melaninkonzentration marginal. Das daraus resultierende, minimale thermische Schädigungsrisiko der Haut gestattet die Applikation hoher Energiedichten, um eine suffiziente Denaturierung der tieferen Zielstrukturen zu induzieren. Höhere Hauttypen (IV bis VI) weisen hingegen eine hohe Gewebedichte an Eumelanin in der Epidermis auf. Zur Prävention epidermaler Verbrennungen, bullöser Veränderungen sowie postinflammatorischer Hyper- und Hypopigmentierungen ist eine strikte Reduktion der Energiedichte indiziert, kompensiert durch eine Verlängerung der Pulsdauer zur Berücksichtigung der thermischen Relaxationszeit der Epidermis sowie einer optimierten Kontaktkühlung.

Optische Dichte des Ziel-Chromophors: Einfluss der Haarfarbe auf die Energieparameter

Die quantitative Verteilung der Chromatophorendichte im Haarfollikel determiniert maßgeblich den Wirkungsgrad der selektiven Photothermolyse. Dunkle Haarpigmente weisen einen hohen Absorptionskoeffizienten im applizierten Wellenlängenspektrum auf. Die daraus resultierende, hocheffiziente thermische Konversion erlaubt den Einsatz moderater, das umliegende Gewebe schonender Energieparameter. Bei hellen Haaren ist die optische Dichte des Ziel-Chromophors stark herabgesetzt, was die Absorptionsrate minimiert. Um die zur irreversiblen Proteinkoagulation in den follikulären Keimzellen notwendige Zieltemperatur trotz dieser reduzierten Absorption zu erzwingen, ist eine kompensatorische, therapeutische Anhebung der Energiedichte unumgänglich.

Wie hängt die Haardicke mit der Energieeinstellung zusammen?

Thermodynamik der Photoepilation: Korrelation von Haardurchmesser und Energiedichte

Die zielgerichtete Parameterkonfiguration moderner Apparaturen zur dauerhaften Haarentfernung unterliegt den Gesetzmäßigkeiten der selektiven Photothermolyse. Robuste Terminalhaare zeichnen sich durch ein hohes absolutes Volumen an Melaninpartikeln aus, was bei der Applikation optischer Strahlung eine hocheffiziente und instantane Energieabsorption evoziert. Zur Prävention kollateraler thermischer Schädigungen des epidermalen Gewebes ist bei ausgeprägtem Haardurchmesser die Wahl einer moderaten, reduzierten Energiedichte indiziert. Umgekehrt verhält es sich bei miniaturisierten, feinen Haaren: Bedingt durch den geringeren Umfang des Ziel-Chromophors ist die Absorptionsrate stark defizitär. Um in den follikulären Keimzellen und der Haarpapille trotz dieser reduzierten Energieaufnahme die zur irreversiblen Koagulation notwendige Zieltemperatur zu erzwingen, ist eine kompensatorische, therapeutische Anhebung der Energiedichte unumgänglich.

Klinische Anforderungen an die präoperative Hautkonditionierung

Die sichere Applikation dieser physikalischen Parameter setzt eine intakte, unschattierte und physiologisch unbeeinträchtigte Hautbarriere voraus. Präoperativ ist für einen Zeitraum von 4 bis 8 Wochen jede aktive solare sowie künstliche UV-Exposition zu meiden, flankiert von der kontinuierlichen Applikation eines Breitband-Sonnenschutzes (SPF 50 ). Die Anwendung topischer, chemischer Bräunungspräparate ist bis zu 3 Wochen vor der Behandlung kontraindiziert, um kompetitive epidermale Absorptionsprozesse auszuschließen. Zum Erhalt des Haarschafts als thermischer Leiter darf das Haarkleid 24 Stunden vor der Applikation ausschließlich rasiertechnisch gekürzt werden; mechanische Traumata durch Epilation oder abrasive Peelings sind obsolet. Am Behandlungstag muss das Areal vollständig gereinigt und frei von topischen Fremdstoffen wie Deodorants, Parfüms, Lipiden oder dekorativer Kosmetik sein. Die systemische Zufuhr photosensibilisierender Xenobiotika stellt eine temporäre Kontraindikation dar.

Vorbehandlung/Was müssen die Kunden vor einer Behandlung zur DHE beachten?

Die lückenlose Compliance des Klienten bezüglich der präoperativen Richtlinien bildet das Fundament für eine komplikationslose und therapeutisch effiziente DHE-Sitzung. Da eine aktiv pigmentierte (vorgebräunte) Epidermis das Risiko für thermische Nebenwirkungen wie Verbrennungen, Blasenbildungen und postinflammatorische Dyschromien drastisch exzerbiert, ist eine strikte Karenz von solarer sowie künstlicher UV-Exposition für einen Zeitraum von 4 bis 8 Wochen präoperativ zwingend einzuhalten. Flankierend ist die tägliche Applikation eines physikalischen oder chemischen Breitband-Sonnenschutzes (SPF 50 ) obligatorisch. Diese Restriktion betrifft explizit auch topische Selbstbräunungspräparate bis zu 3 Wochen vor dem Applikationstermin, um kompetitive epidermale Absorptionsprozesse zu unterbinden. Zur Protektion des Haarschafts als essenzieller thermischer Leiter darf das Zielareal im Vorfeld keinesfalls durch Epilation oder Depilation (Wachsen) depigmentiert oder durch abrasive Peelings mechanisch traumatisiert werden; eine Kürzung des Haarkleids darf ausschließlich rasiertechnisch exakt 24 Stunden vor der Behandlung erfolgen. Am Applikationstag selbst muss das Behandlungsareal vollständig frei von topischen Fremdstoffen wie Deodorants, Parfüms, Lipiden oder dekorativer Kosmetik gehalten werden. Die systemische Zufuhr photosensibilisierender Xenobiotika stellt eine absolute Kontraindikation dar.

Nachbehandlung/Was müssen die Kunden nach einer Behandlung zur DHE beachten?

Die adäquate postoperative Compliance des Klienten ist eine fundamentale Prämisse für den therapeutischen Erfolg der dauerhaften Haarentfernung (DHE) sowie für die wirksame Prävention kutaner Nebenwirkungen, insbesondere postinflammatorischer Hyperpigmentierungen. Unmittelbar post-applikativ manifestiert sich eine transiente Reizung der epidermalen und dermalen Strukturen. Für ein Zeitfenster von 48 Stunden post-treatment sind jegliche thermischen, chemischen und mechanischen Stimuli – namentlich Saunation, das Immersionieren in chloriertem Wasser sowie intensiv diapforetischer (schweißtreibender) Sport – strikt zu unterbinden. Die hygienische Reinigung des Zielareals darf ausschließlich durch lauwarme Hydrotherapie erfolgen. Bei persistierenden epidermalen Erythemen ist eine kontinuierliche, adäquate Nachkühlung indiziert, um thermische Nachlaufeffekte im Gewebe zu minimieren. Zur Prophylaxe mechanischer Reibungstraumata ist das Tragen non-kompressiver, lockerer Bekleidung indiziert. Eine absolute Karenz von künstlicher sowie solarer UV-Exposition ist für eine Latenzzeit von 4 bis 6 Wochen zwingend erforderlich, stringent flankiert von der täglichen Applikation eines dermatologischen Breitband-Sonnenschutzes mit einem protektiven Faktor von SPF 50 .

Physikalische Effekte der Optischen Strahlung im Gewebe

1. Absorption

-ist die Aufnahme der Energie und Umwandlung in eine andere Energieform

-Aufnahme der Lichtenergie durch Zielchromophore wie z.B. Melanin und Umwandlung in Wärme

2. Transmission

-es ist kein Zielchromophor vorhanden, die Strahlung geht einfach durch das Medium durch.

-in der Haut findet keine Transmission statt, weil in der Haut ist immer Zielchromophor vorhanden.

3. Reflexion

-tritt an Grenzflächen auf, ein Teil der Strahlung prallt ab und tritt nicht ins Gewebe ein. Kontaktgel und gutes Aufsetzen und Andrücken des Handstücks vermeidet Reflexionen.

4. Streuung

-ein Teil der Strahlung wird im Gewebe abgelenkt, besonders stark treten Streuungen in der mittleren Hautschicht, der Dermis auf. Deswegen muss immer ein Abstand von 2-3 cm zu Tattoos gehalten werden. 

4.1 Remission Rückstreuung

-Strahl prallt im Gewebe ab und geht wieder aus der Haut raus

Welche Strahlung wirkt schädlich auf das Auge?

UV-Strahlung 100nm-380nm

-Bindehaut- und Hornhautentzündung, Grauer Star

VIS (sichtbares Spektrum) 380nm-780nm

Netzhautverblitzung und Netzhautverbrennung

IR-A (780nm-1400nm)

-Netzhautverletzung und Netzhautverbrennung

IR-B und IR-C

-Schäden an Hornhaut, Bindehaut und Augenlinse

Welches Licht sendet ein Laser aus?

-monochromatisch

-kohärent

-gebündelt und fokussiert

Welches Licht sendet ein IPL-Gerät aus?

-polychromatisch

-inkohärent

-gestreut

Welche Laser zur Haarentfernung gibt es?

Festkörper 

Diodenlaser 

Kristalllaser

Nd:YAG 1064nm oder Alexandritlaser

Diodenlaser:

1-Wellendiodenlaser 808nm

3-Wellendiodenlaser 755nm, 808nm, 1064nm

4-Wellendiodenlaser 755nm,808nm,940nm,1064nm

Paradoxe Hypertrichose

-vermehrtes Haarwachstum durch zu geringe Energie bei der DHE mit Laser/IPL

Einteilung der Laser

-Laser werden nach der DIN EN 60825-1:2015 eingeteilt in Laserklasse 1-4.

-Einteilung nach dem worst-case-Prinzip, nach der Gefährlichkeit für Haut und Auge

Einteilung der Inkohärenten Optischen Strahlungsquellen

-werden nach Gefährlichkeit eingeteilt in Risikogruppen 1-3 nach DIN EN 62471

-DIN EN 62471 Beiblatt 3 regelt den Umgang und die Sicherheit von IPL Geräten

Wichtige physikalische Parameter 

Optische Strahlung

1. Energie --- Einheit Joule (J)

- ist die Fähigkeit eines Gerätes Licht auszustrahlen, oder mechanische Arbeit zu verrichten. 

2. Energiedichte/Fluenz/Fluence ---

Einheit J/cm2

-ist die Energie pro Flächeneinheit, die vom Gerät abgegeben wird.

3. Leistung Einheit Watt (W=J/s)

-ist die Energie, die in einer Sekunde vom Gerät abgegeben werden kann.

4. Frequenz Einheit Hertz (Hz=1/s)

-Anzahl der Wiederholungen pro Sekunde, Anzahl der Lichtimpulse pro Sekunde

Stempeltechnik Frequenz 1-3 Hz, Gleittechnik oder In-Motion-Methode ab Frequenz 3 Hz

5. Bestrahlungsstärke/Leistungsdichte Einheit W/cm2  Jxcm2/s

-ist die Energie, die auf einen Quadratcentimeter innerhalb einer Sekunde abgegeben wird.

6. Impulsdauer in s oder ms 

- Länge des eingeschalteten Lichtes

Leistung in Watt=Energie/Zeit

MDR Medical Device Regulation

Die Europäische Medizinprodukteverordnung (MDR – Medical Device Regulation) wurde im Jahr 2017 erlassen und ist seit Mai 2021 vollumfänglich bindend. Eine der gravierendsten Änderungen für die Beauty-Branche betrifft Geräte zur nicht-medizinischen Anwendung: Über den Anhang XVI der MDR wurden technologische Systeme wie hochenergetische Laser oder IPL-Geräte rechtlich als Medizinprodukte eingestuft. Für Betreiber dieser Anlagen resultieren daraus strenge Pflichten. Hierzu zählt insbesondere die Durchführung einer Sicherheitstechnischen Kontrolle (STK). Diese gerätespezifische Wartung muss alle zwei Jahre von einem zertifizierten Medizintechniker vollzogen werden, um den sicheren Betrieb am Kunden lückenlos zu gewährleisten.

Laserschutzbeauftragte:

-ist erforderlich bei der Arbeit mit Laserklasse 3 R und 3 B, 4 nach §5 der OStrV (Strahlenschutzverordnung).

- der LSB ist seit 2010 Pflicht und muss alle 5 Jahre durch eine geeignete Schulung aufgefrischt werden.

Aufgaben eines LSB:

-Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

-Unterweisung der Mitarbeiter

-Beurteilung und Gewährleistung der Arbeitsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz

Effekt IPL Hautverjüngung:

Neben den Zielchromophoren Melanin und Hämoglobin spielt Wasser eine zentrale Rolle bei der lichtbasierten Hautbildverbesserung. Über die Absorption der Lichtwellen durch das im Gewebe enthaltene Wasser wird die Haut gezielt erwärmt. Diese thermische Stimulation löst eine Neokollagenese aus: Die Fibroblasten als aktive Bindegewebszellen der Dermis werden aktiviert und steigern die Produktion von kollagenen und elastischen Fasern sowie von Grundsubstanz und Hyaluron. Das Ergebnis ist eine sichtbare Kräftigung des Bindegewebes und eine effektive Stabilisierung des dermalen Gefäßprofils.

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